Kanzleigruppe Weber

Vertrauen schaffen und Strategien gezielt einsetzen



Infothek

Zurück zur Übersicht
Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Mittwoch, 24.07.2024

Zuwendungen aus US-Konjunkturpaket „American Rescue Plan" als sozialhilferechtliches Einkommen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied, dass Zuwendungen aus dem US-Konjunkturpaket „American Rescue Plan” sozialhilferechtliches Einkommen sind (Az. L 8 SO 69/22). Die Corona-Soforthilfe sei eine Steuererstattung („Recovery Rebates”), die nach den sozialhilferechtlichen Regelungen als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen sei.

Geklagt hatte eine Rentnerin aus Hannover (geb. 1940), die von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine Altersrente von rd. 560 Euro und eine US-amerikanische Rente von rd. 290 USD bezieht. Vom Sozialhilfeträger erhält sie ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter. Im Mai 2021 erhielt die Frau von der US-amerikanischen Regierung einen Scheck über 1.400 USD aus dem Konjunkturpaket „American Rescue Plan”. Das Sozialamt bewertete die Zahlung als Einkommen und nahm für die kommenden sechs Monate eine entsprechende Leistungskürzung vor. Hiergegen klagte die Rentnerin, da die Soforthilfe nach ihrer Auffassung nicht als Einkommen zu bewerten sei. Es handele sich um eine Sonderhilfe für außergewöhnliche Situationen. Wegen der Ausnahmesituation der Pandemie bestehe eine Regelungslücke. Außerdem bedeute die Anrechnung für alte Menschen eine besondere Härte.

Das Gericht gab jedoch dem Sozialhilfeträger Recht. Die Corona-Soforthilfe sei eine Steuererstattung, die nach den sozialhilferechtlichen Regelungen als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen sei. Anders wäre dies nur bei zweckgebundenem Einkommen. Allerdings sehe der „American Rescue Plan” gerade keine Zweckbestimmung vor. Vielmehr solle die Leistung allgemein der Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der Entbehrungen und Mehraufwendungen aufgrund der COVID-19-Pandemie, aber auch der Stärkung der amerikanischen Wirtschaft durch eine Förderung des Konsums dienen. Der bloße Zweck einer wirtschaftlichen Entlastung („economic relief”) genüge nicht für die Annahme einer ausdrücklichen Zweckbestimmung.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.